Kinder- und Jugendnotdienst
Notdienst rund um die Uhr: Beratung und Hilfe in Krisensituationen
Sie möchten die Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen melden, oder befinden sich selbst mit Ihren eigenen Kindern in einer akuten Krisensituation? Dann rufen Sie das Kinder- und Jugendschutztelefon an.
Telefon-Nummer 6 99 11 33
Hier melden sich rund um die Uhr auch am Wochenende erfahrene Fachkräfte des Amtes für Soziale Dienste und freier Träger, die in Krisensituationen, die Kinder und Jugendliche betreffen, beraten und weiterhelfen.
Bei einer vermuteten Kindeswohlgefährdung ist durch einen pädagogischen Kinder- und Jugendnotdienst sichergestellt, dass unmittelbar Hausbesuche durchgeführt und ggf. Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
Anrufen können und sollen Eltern, die sich mit ihren Kindern in einer Situation befinden, in der das Kind gefährdet ist und Hilfe gebraucht wird.
Melden sollen sich auch Nachbarn, Verwandte oder Freunde, wenn sie Anhaltspunkte für einen Fall von Kindesvernachlässigung oder Kindesmisshandlung haben.
Selbstverständlich können und sollen auch Kinder und Jugendliche, wenn sie Hilfe brauchen, die Nummer 6 99 11 33 wählen.
Montag bis Freitag in der Zeit von 8 bis 16:30 Uhr werden die Meldungen von den Koordinatorinnen des Kinder- und Jugendnotdienstes angenommen und an den Sozialdienst Junge Menschen im zuständigen Sozialzentrum weitergeleitet. Außerhalb dieser Zeiten, Nachts und am Wochenende, stellt ein Rufbereitsschaftsdienst den Zugang zu unmittelbarer Hilfe für Kinder und Jugendliche in Krisen- und Gefährdungssituationen sicher.
Betroffene, Bürgerinnen und Bürger sowie Fachkräfte, sollten das Kinder- und Jugendschutztelefon dann anrufen, wenn es um die Mitteilung einer akuten oder vermuteten Kindeswohlgefährdung geht, oder eine Beratung zu dieser Frage gewünscht ist.
Anfragen an den Kinder- und Jugendnotdienst werden umgehend bearbeitet.
Der Ablauf ist folgender:
- Annahme der Meldungen,
- Ersteinschätzung und – beratung,
- Dokumentation,
- Weiterleitung der Meldung an den zuständigen Sozialdienst, bzw. an die Rufbereitschaft des Kinder- und Jugendnotdienstes.
Rechtsgrundlage: Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe
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