Fachdienst Teilhabe
Der Fachdienst Teilhabe ist die kompetente Anlaufstelle für alle Menschen mit einer wesentlichen seelischen, geistigen und/oder körperlichen Beeinträchtigung in der Stadtgemeinde Bremen.
Wir setzen das Bundesteilhabegesetz um durch die Erbringung von Leistungen aus der Eingliederungshilfe. Unser Ziel ist es, eine volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken und damit ein selbstbestimmtes Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
Die konkreten Leistungen aus der Eingliederungshilfe bestimmen sich nach dem individuellen Bedarf. Bei der Ermittlung des Bedarfs ist das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten von großer Bedeutung. Aus folgenden Bereichen können wir Leistungen erbringen:
Medizinische Rehabilitation (soweit kein anderer Rehaträger zuständig ist, zum Beispiel die Krankenkasse)
Teilhabe an Beschäftigung:
- Werkstatt für behinderte Menschen
- Budget für Arbeit
- andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX
Teilhabe an Bildung:
- in allgemeinbildenden Schulen
- zur Erlangung eines schulischen/hochschulischen Berufsabschlusses
Soziale Teilhabe:
- Leistungen für Wohnraum (behindertengerechtes Wohnen)
- Assistenzleistungen
- heilpädagogische Leistungen (für Kinder im Vorschulalter)
- Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie
- Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten (zum Beispiel Tagesförderstätte)
- Leistungen zur Förderung der Verständigung (zum Beispiel Gebärdendolmetscher)
- Leistungen zur Mobilität (zum Beispiel Fahrdienst)
- Hilfsmittel
- Besuchsbeihilfen
Zum Fachdienst Teilhabe gehören folgende Bereiche:
- Junge Menschen
- Zentrales Eingangsmanagement
- Teilhabereferat
- Existenzsichernde Leistungen
- Steuerungsstelle Frühförderung
FAQ
Wo erhalte ich Informationen über Leistungen zur Teilhabe?
Alle Rehabiliationsträger haben die Verpflichtung über Leistungen zur Teilhabe zu beraten. Zu den Rehabilitationsträgern zählen die Krankenkassen, die Rentenversicherungsträger, Unfallkassen, die Agentur für Arbeit, die Träger des sozialen Entschädigungsrechts, die Jugendhilfeträger und die Träger der Eingliederungshilfe. Darüber hinaus können Sie sich bei den Stellen der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) informieren.
Wer erhält Leistungen aus der Eingliederungshilfe?
Menschen mit einer nicht nur vorrübergehenden wesentlichen Behinderung im Sinne der Eingliederungshilfeverordnung können Leistungen erhalten.
Die Eingliederungshilfe ist nachrangig gegenüber den Leistungen anderer Rehaträger. Voraussetzung ist deshalb, dass es keinen anderen Rehaträger gibt, der die erforderliche Leistung für Sie erbringen kann.
An wen muss ich mich wenden, wenn ich Leistungen zur Teilhabe beantragen möchte aber nicht weiß, wer zuständig ist?
Bei Leistungen nach dem SGB IX gilt: Grundsätzlich können Sie sich an alle Rehaträger wenden. Nach § 14 SGB IX sind die Rehaträger zur Kooperation verpflichtet.
Alle Rehaträger prüfen ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit. Soweit erkennbar ist, dass ein Rehaträger nicht zuständig ist, werden die Anträge innerhalb von 14 Tagen an den zuständigen Träger weitergeleitet. Sie werden hierrüber unterrichtet.
Ich benötige Unterstützung aufgrund meiner Behinderung. Ich weiß aber nicht genau welche Leistungen ich beantragen kann.
Sie können sich gerne bei uns melden. Sie haben die Möglichkeit mit einer/einem Teilhabeplaner*in ein Gespräch zu führen, damit geklärt werden kann, welche Unterstützungsmöglichkeiten es für Sie gibt. Wenn neben der Unterstützung aus der Eingliederungshilfe andere Leistungen notwendig sind, beteiligen wir die dafür zuständigen Rehaträger.
Wird mein Einkommen und Vermögen angerechnet?
Leistungen der Eingliederungshilfe sind nur teilweise abhängig von Einkommen und Vermögen. Mit dem Bundesteilhabegesetz wurden die Freigrenzen deutlich angehoben, so dass mehr Menschen ohne Einkommenssatz Eingliederungshilfe erhalten können.
Was bedeutet Persönliches Budget?
Das persönliche Budget ist eine andere Form der Leistungserbringung gem. § 29 SGB IX. Wenn ein Bedarf an Leistungen zur Teilhabe besteht, können Sie selbst entscheiden, ob diese Leistung zum Beispiel durch einen Leistungsanbieter pauschal erbracht wird. Sie können dieselbe Art der Leistung aber auch selbst organisieren. Sie müssen dann für die Leistungserbringung selbst sorgen und sind an diese Entscheidung mindestens 6 Monate gebunden.