Beratung und Beistandschaft bei der Feststellung der Vaterschaft
Sie haben oder bekommen ein Kind und der Vater des Kindes will seine Vaterschaft nicht anerkennen oder ist unbekannt? Lassen Sie sich beraten, was sie tun können und wer ihnen hilft.
Wenn Sie ein Kind bekommen und nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind, wird der Vater nicht automatisch zum rechtlichen Vater des Kindes. Dies geht über eine freiwillige Anerkennung der Vaterschaft (nur wenn die Mutter nicht mit einem anderen Mann verheiratet ist).
Wenn der Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennt oder unklar ist, wer der Vater ist, gibt es auch den Weg der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft.
Beratung
Dazu können Sie sich durch das Amt für Soziale Dienste beraten lassen. Das Amt für Soziale Dienste unterstützt Sie auch bei der Feststellung der Vaterschaft.
Mit einer festgestellten Vaterschaft können Sie weitere Dinge klären:
- Unterhaltsansprüche des Kindes
- Unterhaltsansprüche der Mutter
- Sorgerecht
- Erbrechtliche Ansprüche des Kindes
- Erteilung des Namens des Vaters
Das Kind hat aber auch ein Recht, seine Herkunft zu kennen.
Beistandschaft
Sie können für die Feststellung der Vaterschaft eine Beistandschaft beantragen.
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Der Beistand vertritt das Kind im Rahmen der Feststellung der Vaterschaft. Der Beistand kann im Namen des Kindes außergerichtlich und vor Gericht tätig werden. Wenn die rechtliche Vaterschaft festgestellt ist, kann der Beistand auch Fragen des Unterhalts klären.
Im Einzelnen kann der Beistand Folgendes machen:
- Aufforderung des Vaters zur Anerkennung der Vaterschaft und Aufnahme der nötigen Urkunden
- Veranlassung der gerichtlichen Klärung der Vaterschaft
- Berechnung des Unterhaltsanspruchs Ihres Kindes
- Regelmäßige Überprüfung des Unterhaltsanspruchs
Aufnahme einer Urkunde über den Unterhalt - gerichtliche Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs
- Einziehung und Kontrolle der Unterhaltszahlungen
- Ermittlung von Aufenthalt und Arbeitgeber des unterhaltspflichtigen Elternteils
Voraussetzungen
Sie können sich jederzeit zu dem Thema beraten lassen.
Die werdende Mutter kann die Beistandschaft bereits vor der Geburt des Kindes beantragen, wenn die werdende Mutter nicht verheiratet ist und die Eltern keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben haben.
Nach der Geburt kann die Beistandschaft jederzeit bis zur Volljährigkeit des Kindes beantragt werden.
Verfahren
Vereinbaren Sie einen Termin mit dem örtlich zuständigen Sozialzentrum. Der Termin kann auf Ihren Wunsch hin auch zuhause stattfinden.
Für die Beistandschaft genügt ein schriftlicher Antrag beim örtlich zuständigen Sozialzentrum. Mit Eingang des Antrags wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes. Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils.
Rechtsgrundlagen: § 52a Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII)
Das Jugendamt macht außerdem folgendes:
- Das Jugendamt berät und unterstützt Sie dabei, Unterhaltsansprüche geltend zu machen.
- Das Jugendamt beurkundet Vaterschaftsanerkennungen und Zustimmungen, Unterhaltsansprüche, Sorgeerklärungen für das gemeinsame Sorgerecht und Mutterschaftsanerkennungen.
- Das Jugendamt stellt Bescheinigungen für nicht verheiratete Mütter aus, dass es im Sorgeregister keinen Eintrag gibt und die Mutter somit das alleinige Sorgerecht besitzt.
Zuständige Stellen
- Sozialzentrum 1 Bremen Nord – Beistandschaft/ Unterhalt für Minderjährige – Blumenthal, Vegesack, Burglesum
- Sozialzentrum 2 – Beistandschaft / Unterhalt für Minderjährige – Gröpelingen, Walle, Häfen, Blockland, Mitte, Östliche Vorstadt und Findorff
- Sozialzentrum 4 – Beistandschaft / Unterhalt für Minderjährige – Neustadt, Obervieland, Woltmershausen, Huchting, Strom und Seehausen
- Sozialzentrum 5 – Beistandschaft / Unterhalt für Minderjährige – Schwachhausen, Horn-Lehe, Vahr, Oberneuland, Borgfeld, Hemelingen und Osterholz